Ärztliche Fortbildung

 Regelung der Fortbildungspflicht im GMG


Nach § 95 d Sozialgesetzbuch V (SGB V) sind die Vertragsärzte verpflichtet, sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu ihrer Berufsausübung in der Vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin entsprechen. Den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) (§95 d Abs.6).



 Für wen gilt die Fortbildungspflicht?


Die Fortbildungspflicht gilt für niedergelassene Vertragsärzte, für angestellte Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes. Sie gilt auch für Psychotherapeuten und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Auch Fachärzte an für die Versorgung der GKV-Versicherten zugelassenen Krankenhäuser sowie ermächtigte Krankenhausärzte sind nach dem GMG verpflichtet sich fachlich fortzubilden (§ 137 Abs. 1 Nr.2, § 95 d Abs. 4 SGB V).



 Kategorien


Die möglichen Arten zur Fortbildung wurden in die Kategorien A bis H eingeteilt. Die Bewertung und Anerkennung der Fortbildungen werden von den einzelnen Landesärztekammern unterschiedlich umgesetzt.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Landesärztekammer, welche Anzahl von Fortbildungspunkten in den einzelnen Kategorien anerkannt werden.



 Fortbildungspunkte


Um ein Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer zu erhalten, muss durch den Arzt eine vorgegebene Anzahl Fortbildungspunkte erworben werden. Die Anzahl der Fortbildungspunkte werden von einer Landesärztekammer für Fortbildungsmedien oder Veranstaltungen vergeben.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Landesärztekammer, ob Fortbildungen die von anderen Landesärztekammern zertifiziert wurden für Ihr Fortbildungszertifikat anerkannt werden.



 Fortbildungszertifikat


Das Fortbildungszertifikat einer Landesärztekammer wird von den KVen als Nachweis der Fortbildung nach § 95 d SGB V anerkannt.



 Weitere Informationen zur Ärztlichen Fortbildung finden Sie

bei Ihrer zuständigen Landesärztekammer
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
und der Bundesärztekammer (BÄK).