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Die Fortbildungspflicht gilt für niedergelassene Vertragsärzte,
für angestellte Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums
oder eines Vertragsarztes. Sie gilt auch für Psychotherapeuten
und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Auch Fachärzte an für die Versorgung der GKV-Versicherten
zugelassenen Krankenhäuser sowie ermächtigte Krankenhausärzte
sind nach dem GMG verpflichtet sich fachlich fortzubilden (§ 137
Abs. 1 Nr.2, § 95 d Abs. 4 SGB V).
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